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NWB Nr. 6 vom Seite 471 Fach 3c Seite 4935

ABC: B 2 . Beihilfen

[Charlier]

EStG § 3 Nrn. 6, 11, 15, 44

1. Begriff. Beihilfen (Bh.) sind geldliche oder sachliche Zuwendungen aus verschiedenen Gründen, einmalig oder laufend, mit oder ohne Gegenleistung, grds. ohne Rechtsanspruch, jedoch ggf. bei laufenden Bh. mit Rechtsanspruch. Gewährende Personen: öffentliche Organisationen, öffentliche Kassen, ArbG, Familienmitglieder und sonstige Personen. Bh. sind est- und lstfrei. Sie sind gegenüber den -> Zuschüssen weder sprachlich noch estl. genau abgrenzbar.

2. Zur Frage der Abz. oder Nabz. von Beihilfen. Soweit Bh. aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, ist die Abz. dieser Bh. unbestritten für die öffentliche Hand. Die begriffliche Einordnung derartiger Zahlungen als Bh. hat auch für den Zahlenden nur insofern Bedeutung, als sich je nach dem Charakter der Zahlungen daraus eine LSt-Abzugspflicht ergibt oder nicht. Ähnlich wie bei der Zahlung von -> Arbeitslohn würde es bei bestehender, aber nicht beachteter Abzugspflicht zur Haftung des Zahlenden kommen. Für ihn ist deshalb - allein aus Gründen der Haftung - die Frage wichtig, ob es sich bei den Bh. um -> steuerfreie Bezüge oder um stpfl. Arbeitslohn handelt. Der für den Zahlende...

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