WoPG § 2a

§ 2a Einkommensgrenze [1] [2]

1Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro , bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro . 2Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

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XAAAA-73651

1Anm. d. Red.: § 2a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 2a siehe § 10 Abs. 3.