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UmwG § 323

Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung [1]

Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung

§ 323 Bekanntmachung des Spaltungsplans

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Sechstes Buch (§§ 305 bis 345) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .

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