Zweites Buch: Verschmelzung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Möglichkeit der Verschmelzung
§ 2 Arten der Verschmelzung [1]
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .