UmwG § 6
Zweites Buch: Verschmelzung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 6 Form des Verschmelzungsvertrags
Der Verschmelzungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619