Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 94 Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens [1]
Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach § 93 Abs. 2 sind binnen sechs Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 22 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 94 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. .