UmwG § 9
Zweites Buch: Verschmelzung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 9 Prüfung der Verschmelzung [1]
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .