UmwG § 84
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 84 Beschluss der Generalversammlung [1]
1Der Verschmelzungsbeschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 84 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .