UmwG § 76

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 76 Verschmelzungsbeschlüsse [1]

1Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen. 2Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. 3Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 76 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .