UmwG § 75

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 75 Gründungsbericht und Gründungsprüfung [1]

(1) 1In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. 2Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.

(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 75 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1338) mit Wirkung v. .