UmwG § 66
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619