UmwG § 56
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
§ 56 Anzuwendende Vorschriften [1]
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 56 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1338) mit Wirkung v. .