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UmwG § 39

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]

Erster Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts [2]

§ 39 Ausschluss der Verschmelzung [3]

Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1878) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

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