UmwG § 37
Zweites Buch: Verschmelzung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
§ 37 Inhalt des Verschmelzungsvertrags [1]
In dem Verschmelzungsvertrag muss der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .