Zweites Buch: Verschmelzung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 33 Anderweitige Veräußerung [1]
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .