UmwG § 327

Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung [1]

Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung

§ 327 Barabfindung

1§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. 2Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Sechstes Buch (§§ 305 bis 345) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .