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UmwG § 304

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Sechster Abschnitt: Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels

1Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. 2Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB PAAAA-73619

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