UmwG § 303

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Sechster Abschnitt: Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 303 Kapitalschutz; Zustimmungserfordernisse

(1) Außer den für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 220 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ein Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. 2Auf den Beitritt persönlich haftender Gesellschafter ist § 221 entsprechend anzuwenden.

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PAAAA-73619