UmwG § 296
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 296 Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619