UmwG § 292

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

§ 292 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung [1]

(1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 292 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. .