UmwG § 286
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 286 Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
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PAAAA-73619