Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 272 Möglichkeit des Formwechsels [1]
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
(2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 272 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .