UmwG § 270

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Dritter Abschnitt: Formwechsel eingetragener Genossenschaften

§ 270 Abfindungsangebot [1]

(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Formwechselbeschluss gefasst worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat.

(2) 1Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. 2§ 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 270 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .