Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Formwechsel eingetragener Genossenschaften
§ 270 Abfindungsangebot [1]
(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Formwechselbeschluss gefasst worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat.
(2) 1Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. 2§ 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 270 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .