Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Formwechsel eingetragener Genossenschaften
§ 259 Gutachten des Prüfungsverbandes [1]
Vor der Einberufung der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen, ob der Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist, insbesondere ob bei der Festsetzung des Stammkapitals oder des Grundkapitals § 263 Abs. 2 Satz 2 und § 264 Abs. 1 beachtet sind (Prüfungsgutachten).
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 259 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .