UmwG § 257
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Vierter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 257 Gläubigerschutz
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
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PAAAA-73619