Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
§ 247 Wirkungen des Formwechsels [1]
(1) Durch den Formwechsel wird das bisherige Stammkapital einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform oder das bisherige Grundkapital einer formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Stammkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform.
(2) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus der Gesellschaft aus.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 247 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 542) mit Wirkung v. .