UmwG § 236
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 236 Wirkungen des Formwechsels
Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs. 3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.
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PAAAA-73619