UmwG § 225a
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften [1]
Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften [2]
§ 225a Möglichkeit des Formwechsels [3]
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
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PAAAA-73619