UmwG § 225
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften [1]
Erster Unterabschnitt: Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften [2]
§ 225 Prüfung des Abfindungsangebots
1Im Falle des § 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. 2Die Kosten trägt die Gesellschaft.
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PAAAA-73619