Fünftes Buch: Formwechsel
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 205 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers [1]
(1) 1Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch den Formwechsel erleiden. 2§ 25 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die anzumeldende Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 205 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. .