UmwG § 203

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 203 Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern [1]

1Wird bei einem Formwechsel bei dem Rechtsträger neuer Rechtsform in gleicher Weise wie bei dem formwechselnden Rechtsträger ein Aufsichtsrat gebildet und zusammengesetzt, so bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats für den Rest ihrer Wahlzeit als Mitglieder des Aufsichtsrats des Rechtsträgers neuer Rechtsform im Amt. 2Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers können im Formwechselbeschluss für ihre Aufsichtsratsmitglieder die Beendigung des Amtes bestimmen.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 203 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .