UmwG § 196

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 196 Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses [1]

1Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. 2Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. 3§ 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 196 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .