Viertes Buch: Vermögensübertragung
Dritter Teil: Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
Dritter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
§ 186 Anzuwendende Vorschriften [1]
1Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. 2Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 187.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 186 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .