UmwG § 166
Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
§ 166 Haftung der Stiftung
1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
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PAAAA-73619