Suchen
UmwG § 160

Drittes Buch: Spaltung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns

Dritter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Neugründung

§ 160 Anmeldung und Eintragung

(1) Die Anmeldung nach § 137 Abs. 1 ist von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesellschaft vorzunehmen.

(2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden