UmwG § 154
Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Zweiter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Aufnahme
§ 154 Eintragung der Ausgliederung
Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, dass die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619