Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 143 Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung [1]
Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 143 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1338) mit Wirkung v. .