UmwG § 119

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Vierter Unterabschnitt: Verschmelzung kleinerer Vereine

§ 119 Bekanntmachung der Verschmelzung [1]

Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 119 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .