Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Vierter Unterabschnitt: Verschmelzung kleinerer Vereine
§ 119 Bekanntmachung der Verschmelzung [1]
Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 119 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .