UmwG § 117
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
§ 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins [1]
1Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. 2Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 117 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. .