UmwG § 117

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins [1]

1Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. 2Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 117 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. .