UmwG § 108
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
§ 108 Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes
Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß § 39 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.
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PAAAA-73619