UmwG § 106
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt: Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
§ 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluss der Mitgliederversammlung
Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluss der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
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PAAAA-73619