UmwG § 106

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände

§ 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluss der Mitgliederversammlung

Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluss der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.

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PAAAA-73619