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UmwG § 104a

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Sechster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

§ 104a Ausschluss der Barabfindung in bestimmten Fällen

Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

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