UmwG § 100
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 100 Prüfung der Verschmelzung [1]
1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. 2Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie in Textform verlangen.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .