UmwG § 100

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Sechster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

§ 100 Prüfung der Verschmelzung [1]

1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. 2Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie in Textform verlangen.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .