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ABC: A 8 . Aktivierung/Aktivierungswahlrechte
Bei jeder Ausgabe, die der Unternehmer aus betrieblichen Mitteln tätigt, muß er prüfen und alsdann entscheiden, ob die Ausgabe als BA (§ 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden und damit sofort gewinnmindernd wirken kann oder ob die Ausgabe ”aktiviert” werden muß. Betrifft die Ausgabe überhaupt nicht den Betrieb, dann ist die Ausgabe eine (den Gewinn nicht berührende) -> Entnahme. Bei Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind, kommt also entweder die sofortige Abz. in Betracht oder die Aktivierung, wobei diese entweder zu einer Verteilung der Ausgaben über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr führt oder überhaupt keinen Abzug erlaubt, solange das WG im Betrieb verbleibt, weil es sich um solche WG handelt, die keinem Wertverzehr unterliegen (z. B. Grund und Boden, immaterielle WG, Betei- S. 3955ligungen) oder in nahezu unveränderter Höhe und gleichem Wert längere Zeit zum BV gehören (Festwert). Diese führen nur bei Wertminderungen in der Form von Teilwertabschreibungen zu einer Gewinnminderung.
Der Umfang der Aktivierung hängt weitgehend davon ab, welchen Inhalt der Begriff Wirtschaftsgut hat und wie § 5 Abs. 1 EStG auszulegen ist, der vorschreibt, daß bei der ...