Abschnitt 9: Verfahren der Kapitalneufestsetzung. Sonstige Vorschriften
§ 58 Geschäftsjahr
(1) 1Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. 2Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwölf Monate umfassen. 3Der Beschluss über die Verlängerung des Geschäftsjahres kann nur bis zum Ablauf des gefasst werden. 4Einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf Grund dieser Vorschrift verlängert wird.
(2) 1Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluss nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handelsrechts aufstellen. 2Eines Anhangs bedarf es nicht. 3Der Jahresabschluss braucht weder geprüft noch offen gelegt zu werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-73612