DMBilG § 44

Abschnitt 6: Geschäftszweigbezogene Vorschriften

Unterabschnitt 11: Vorschriften für Versicherungsunternehmen

§ 44 Anwendungsbereich [1]

(1) 1Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. 2Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. 3Die §§ 37 und 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) 1Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. 2Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. 3Die Vorschriften über Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwicklung befinden.

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XAAAA-73612

1Anm. d. Red.: § 44 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.