DMBilG § 43c
Abschnitt 6: Geschäftszweigbezogene Vorschriften
Unterabschnitt 10b: Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 43c Fälligkeit
1Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a sind innerhalb von sechs Wochen vom Eingang der Zahlung an gerechnet an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen. 2Abführungen nach § 43b sind innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses an gerechnet, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, zu leisten.
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XAAAA-73612