Abschnitt 1: Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang
Unterabschnitt 1: Inventar. Eröffnungsbilanz
§ 3a Nachholung der Inventur
(1) 1Ist die nach § 3 vorgeschriebene Inventur nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so ist eine den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6 genügende Inventur auf einen Stichtag innerhalb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 durchzuführen. 2Bei prüfungspflichtigen Unternehmen muss der Prüfer bei der Inventur anwesend sein. 3Das Inventar und die Eröffnungsbilanz für den sind zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der neuen Inventur unter Berücksichtigung der seit dem nach § 238 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs geführten Handelsbücher mengen- oder wertmäßige Abweichungen ergeben. 4Die Änderungen und Ergänzungen sind im Anhang betragsmäßig anzugeben und zu erläutern.
(2) Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist im Falle des
Absatzes 1 der Bestätigungsvermerk ohne den Hinweis auf die Ordnungsmäßigkeit
von Inventar und Inventur zu erteilen und, soweit er aus anderen Gründen nicht
einzuschränken oder zu versagen ist, wie folgt zu
fassen:
„Die Buchführung, die Eröffnungsbilanz und der
Anhang entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen
Vorschriften. Die Eröffnungsbilanz und der Anhang vermitteln unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögenslage des Unternehmens. Die Inventur musste
gemäß
§ 3a des
D-Markbilanzgesetzes nachgeholt werden. Ihre
Ordnungsmäßigkeit wird bestätigt.“
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-73612