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NWB Nr. 48 vom Seite 3913 Fach 3c Seite 4801

ABC: A 3 . Abschreibungen/Sonderabschreibungen/ Abschreibungsgesellschaften

EStG §§ 6, 7 ff.

I. Abschreibungen

1. Begriffliche Abgrenzung. Der Begriff ”Abschreibung” hat im ESt-Recht eine andere Bedeutung als in der Umgangssprache des täglichen Lebens. Wenn etwas ”abgeschrieben” wird, hat es im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Wert mehr. Im Steuerrecht haben Abschreibungen vor allem die Aufgabe, die AK oder HK abnutzbarer WG auf den Zeitraum der Nutzung zu verteilen. Das EStG nennt diese Abschreibung -> Absetzung für Abnutzung - AfA - (§ 7 EStG). Die Abz. der jährlichen AfA bewirkt eine entsprechende Gewinnminderung, so daß der Gesetzgeber ein Instrument besitzt, durch Sondervorschriften über erhöhte AfA (Sonderabschreibungen) bestimmte stl. Anreize zu Investitionen oder Maßnahmen ähnlicher Art zu geben und so korrigierend in die Gewinnermittlung einzugreifen, sei es aus sozialpolitischen, konjunkturellen oder sonstigen spezielle Wirtschaftszweige fördernden Gründen. Aber auch der einzelne Stpfl. hat durch die Inanspruchnahme der normalen oder erhöhten AfA die Möglichkeit, gewinnmanipulierend zu entscheiden. Die Grundsätze, nach denen im ESt-Recht Abschreibungen vorgenommen werden, orientieren sich seit dem BiRiLiG v. (BGBl 1985 I 2355)...

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