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NWB Nr. 17 vom Seite 1251 Fach 3b Seite 5489

Einkommensteuererklärung 2001

von Ministerialdirigent Dr. Gerd Stuhrmann, Köln/Berlin

I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2001

1. Erklärungsfrist

Die Erklärungen zur ESt - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (Gewinnen) - sind bis zum bei den FÄ abzugeben. Für Stpfl. mit Einkünften aus LuF endet bei abweichenden Wj die Erklärungsfrist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wj 2001/2002 folgt. Werden Steuererklärungen durch Personen und Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch beratungsbefugte Buchstellen angefertigt, wird die Frist allgemein bis zum verlängert (vgl. gleich lautende Erlasse der Länder v. - S 0320, BStBl 2002 I S. 106).

AN, die ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, beziehen, müssen eine ESt-Erklärung nur dann abgeben, wenn ein Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 EStG erfüllt wird. Eine ESt-Erklärung ist auch abzugeben (§ 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c EStDV), wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a EStG in Betracht kommt. Das ist dann der Fall, wenn das FA dem Stpfl. auf Antrag eine Bescheinigung über den steuerfreien Bezug von Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung ausgestellt hat (vgl. NWB F. 6 S. 3993 ff.).

Da der LSt...

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